| Version | Aktuell |
|---|---|
| BITV-Bedingung | 2.3 |
| Bewertungsalternativen | ja / eher erfüllt / eher nicht erfüllt / nein / nicht anwendbar |
| Gewichtung | geringes Gewicht (1 Punkt) |
| Abwertung | keine Abwertung möglich |
| Bezieht sich auf | einzelne Webseite |
| Prüfschritt erfüllt | Texte haben ausreichende Helligkeitskontraste. |
| Prüfschritt nicht anwendbar | Texte sind nicht vorhanden. |
Alle Texte der Seite sollen ausreichende Helligkeitskontraste haben. Sie sollen auch für farbfehlsichtige Benutzer wahrnehmbar sein.
Wenn Vordergrund- und Hintergrundfarbe sich in der Helligkeit ähneln, haben sie unter Umständen zu wenig Kontrast, wenn sie mit Schwarzweiß-Monitoren oder von Menschen mit verschiedenen Arten von Farbenschwäche betrachtet werden.
Der Prüfschritt ist anwendbar, wenn die Seite Text enthält.
Die Bewertung der Helligkeitskontraste unterscheidet zwischen Haupttexten und sonstigen Texten: Als Haupttexte gelten alle "normalen" Passagen (meistens Fließtexte), einschließlich Überschriften. Alle anderen Texte - also Menüleisten oder andere Bedienelemente, aber auch Hervorhebungen einzelner Wörter innerhalb von Fließtexten - gelten als sonstige Texte.
Damit Prüfergebnisse zu Helligkeitskontrasten nachvollziehbar sind, werden genaue Angaben zu den gemessenen Elementen gebraucht. Es soll klar sein, für welches Element der Helligkeitskontrast als nicht ausreichend bewertet worden ist. Angegeben werden sollen
Texte sind so zu gestalten, dass die Kombinationen aus Vordergrund- und Hintergrundfarbe auf einem Schwarz-Weiß-Bildschirm und bei der Betrachtung durch Menschen mit Farbfehlsichtigkeiten ausreichend kontrastieren.
http://www.bik-online.info/info/gesetze/bitv/anlage_1.php#2-3
Die BITV entspricht hier nicht den WCAG: In der BITV sind die Kontraste von Text als eigenständige Bedingung gefasst, die WCAG fassen dagegen Kontraste für Grafiken und Text in Checkpunkt 2.2 zusammen. Deutsche Übersetzung dieses Checkpunkts der WCAG: siehe Prüfschritt 2.2.1
Schwache Kontraste können zweckmäßig sein, sie können den Umgang mit einer Webseite erleichtern. Ein Beispiel dafür: Funktionen, die prinzipiell vorgesehen, aktuell aber nicht verfügbar sind, werden schwach kontrastierend dargestellt. Das ist akzeptabel, wenn das ausgeblendete Element für die Orientierung und Bedienung nicht erforderlich ist. Der Prüfschritt ist daher auf die Beschriftungen ausgeblendeter, deaktivierter Bedienelemente in der Regel nicht anwendbar.
Das aktuelle Prüfverfahren enthält folgenden Hinweis:
Die einzige Ausnahme, weil hier der gezielte Wechsel zwischen den beiden Zuständen verhältnismäßig einfach ist: die Hervorhebung des Maus- oder Tastaturfokus. Hier soll zunächst geprüft werden, in welchem Zustand (im Fokus/nicht im Fokus) der Helligkeitskontrast besser ist. Nur dieser in Hinblick auf den Helligkeitskontrast bessere Zustand wird bewertet.
Das ist nicht ganz korrekt. Richtig ist, dass der Wechsel des Zustands (angesteuert / nicht angesteuert) per Maus relativ einfach ist. Per Tastatur ist der Wechsel der beiden Zustände aber umständlicher und unter Umständen nicht möglich. Damit das angesteuerte Element nicht mehr im Focus ist, muss der Benutzer das nächste oder das vorherige aktivierbare Element bewegen, das kann den im Browserfenster sichtbaren Bereich der Seite verschieben, im ungünstigen Fall befindet sich das im angesteuerten Zustand nicht lesbare Element nicht mehr im sichtbaren Bereich.
Deswegen soll eine Minimalanforderung an den Helligkeitskontrast des zweiten Zustandes festgelegt werden. Die Neuformulierung des zitierten Abschnitts:
Die einzige Ausnahme, weil hier der gezielte Wechsel zwischen den beiden Zuständen verhältnismäßig einfach ist: die Hervorhebung des Maus- oder Tastaturfokus. Hier soll zunächst geprüft werden, in welchem Zustand (im Fokus/nicht im Fokus) der Helligkeitskontrast besser ist. Dieser in Hinblick auf den Helligkeitskontrast bessere Zustand muss den allgemeinen Grenzwert erfüllen. Der Helligkeitskontrast des zweiten Zustande muss über 95 liegen.
Und die entsprechende Ergänzung der Definition von "Erfüllt":
Der Helligkeitskontrast des schlechteren Zustands des Maus- oder Tastaturfokus liegt über 95.
siehe Prüfschritt 2.2.1
Zwei Punkte sind hier zu beachten:
1. Der Helligkeitskontrast ist nur einer von drei Einflussgrößen für den Gesamtkontrast. Insofern ist klar, dass das Ergebnis für den Helligkeitskontrast nicht dem subjektiven Eindruck entspricht. Es soll gar nicht dem subjektiven Gesamteindruck entsprechen, denn schließlich geht es darum, ob die Helligkeitsunterschiede der Farben für sich genommen ausreichend kontrastieren. Wenn man normalsichtig ist, entspricht der subjektive Eindruck der Graustufenansicht dagegen schon eher dem Formelergebnis.
2. Farben benachbarter Flächen beeinflussen die Wahrnehmung, kleine und dünne Schriften erscheinen kontrastärmer, es gibt Überstrahleffekte, möglicherweise werden die Kontraste durch Schriftenglättung abgeschwächt. Die Formel berücksichtigt all diese Faktoren nicht. Zumindest wenn es um Texte geht, ist dies auch angemessen. Denn die genannten Einflüsse stehen nicht fest, sie hängen zum Beispiel von der gewählten Schriftgröße ab.
Für die Prüfung bedeutet das: Wer mit der formelbasierten Bewertung von Helligkeitskontrasten noch keine Erfahrungen hat, kann sich nicht auf seinen subjektiven Eindruck verlassen. Er muss die Formel fast auf alle Farbkombinationen anwenden.
(12.05.2005)