| Version | bis 30.05.2007 | Aktuell |
|---|---|
| BITV-Bedingung | 7.3 |
| Bewertungsalternativen | ja / eher erfüllt / eher nicht erfüllt / nein |
| Gewichtung | mittleres Gewicht (2 Punkte) |
| Abwertung | keine Abwertung möglich |
| Bezieht sich auf | einzelne Webseite |
| Prüfschritt erfüllt | Blinkende oder bewegte Inhalte sind nicht vorhanden oder das Blinken/die Bewegung endet spätestens nach 10 Sekunden. |
Blinkende oder bewegte Inhalte sind zu vermeiden oder das Blinken/die Bewegung endet spätestens nach 10 Sekunden.
Viele Benutzer haben Schwierigkeiten, blinkende oder bewegte Inhalte zu lesen.
Interaktive bewegte Inhalte können für Benutzer mit motorischen Einschränkungen problematisch sein.
In den meisten Browsern kann der Benutzer Blinken oder Bewegung bei Bedarf einfrieren (zum Beispiel durch Drücken der esc-Taste bei animierten GIFs oder durch Deaktivieren von Javascript bei Javascript-Tickern). Der gewöhnliche Besucher von Webseiten ist mit solchen Funktionen aber nicht vertraut. Entsprechende Schaltflächen auf der Seite sind normalerweise ebenfalls nicht geeignet, weil sie nicht auffällig genug sind. Eine bessere Lösung: die Bewegung hört nach einer festgelegten Zeitspanne von selbst auf.
Der Prüfschritt ist immer anwendbar.
Die Schaltfläche, mit der man die Bewegung anhalten kann, muss deutlich sichtbar und dem sich bewegenden Inhalt klar zuzuordnen sein, also direkt dabei angeordnet sein.
Alle Inhalte müssen nach dem Anhalten der Bewegung verfügbar bleiben.
Bewegung in mittels Markup-Sprachen geschaffener Dokumente ist entweder zu vermeiden oder es sind Mechanismen bereitzustellen, die der Nutzerin/dem Nutzer das Einfrieren der Bewegung oder die Änderung des Inhalts ermöglichen.
http://www.bik-online.info/info/gesetze/bitv/anlage_1.php#7-3
Anmerkung: Die Übersetzung der BITV ist nicht richtig. Es geht nicht um die Änderung des Inhalts, sondern um das Einfrieren der (nicht erwünschten) Änderung des Inhalts.
Vermeiden Sie Bewegung in Seiten, bis Benutzeragenten das Einfrieren von Bewegung ermöglichen.
Wenn eine Seite bewegten Inhalt enthält, stellen Sie im Script oder Applet einen Mechanismus bereit, der den Benutzern das Einfrieren der Bewegung oder der Änderung des Inhalts ermöglicht. Die Verwendung von Stylesheets mit Scripts, um Bewegung zu erzeugen, macht es den Benutzern einfacher, den Effekt abzuschalten oder zu ändern.
http://www.w3c.de/Trans/WAI/webinhalt.html#tech-avoid-movement
Die Bedingungen 7.2 und 7.3 der BITV sind nicht gut voneinander abgegrenzt. Einerseits bezieht sich die Abgrenzung auf die Art der Veränderung (Blinken, Bewegung), andererseits auf den Gegenstand (bewegte Inhalte). In typischen Fällen (blinkende Werbung, Laufschrift eines Nachrichtentickers) ist dies unproblematisch. Es gibt aber auch andere Kombinationen, zum Beispiel blinkende Inhalte. Daher folgt die Abgrenzung der Prüfschritte 7.2.1 und 7.3.1 nicht der Abgrenzung der BITV:
In Prüfschritt 7.2.1 geht es darum, dass Elemente den Benutzer durch Blinken oder durch auffällige Bewegung ablenken. Der Benutzer wird zum Beispiel am Lesen eines Artikels durch eine daneben angeordnete, blinkende oder sich auffällig bewegende, seine Aufmerksamkeit ablenkende Werbung gehindert.
Im Prüfschritt 7.3.1 geht es dagegen um Elemente, die (weil sie sich bewegen oder weil sie blinken) dem Benutzer selbst nicht zugänglich sind. Das häufigste Beispiel dafür ist der Nachrichtenticker.
Blinkende oder sich bewegende Werbung fällt also nur unter Prüfschritt 7.2.1. Denn ob sie selbst zugänglich ist, wird im BITV-Test nicht geprüft. Sie kann den Benutzer aber ablenken, also den Zugang zu anderen Inhalten behindern.
Blinkende oder sich bewegende Texte des redaktionellen Teils fallen dagegen immer unter Prüfschritt 7.3.1. Wenn sie blinken oder die Bewegung auffällig ist, sie also die Aufmerksamkeit des Benutzers auf sich ziehen, fallen sie zusätzlich unter Prüfschritt 7.2.1.
Manche Menschen mit kognitiven oder visuellen Behinderungen sind nicht in der Lage, bewegten Text schnell genug oder überhaupt zu lesen. Bewegung kann auch so stark ablenken, dass der Rest der Seite für Menschen mit kognitiven Behinderungen unlesbar wird. Screenreader können keinen bewegten Text lesen. Menschen mit physischen Behinderungen können Bewegungen möglicherweise nicht schnell oder genau genug ausführen, um mit bewegten Objekten umzugehen.
Quelle: http://www.w3.org/Consortium/Offices/Germany/Trans/WAI/webinhalt.html